BGH-Urteil: Mieter müssen keine Verwaltungskostenpauschale zahlen
Vermieter können von ihren Mietern keine gesondert ausgewiesene Pauschale für Verwaltungskosten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 254/17). Dem betroffenen Mieter steht jetzt eine Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zu. Bei der Verwaltung von Miethäusern fallen Kosten an. Diese Verwaltungskosten gehören laut Betriebskostenverordnung (§ 1 Absatz 2 Satz 1) jedoch nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, Vermieter können sie also nicht über die jährliche Nebenkosten- abrechnung auf den Mieter umlegen.
Ein Berliner Vermieter hatte versucht, diese Regelung zu umgehen, indem er im Mietvertrag neben der Kaltmiete und den Betriebskosten einen gesonderten Posten auswies: eine Verwaltungskostenpauschale. Der Bundesgerichtshof hat ihm jetzt aber einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Verstoß gegen die Regelungen zur Abrechnung von Betriebskosten
Die Richter argumentieren, die Vereinbarung stelle einen Verstoß gegen die Regelungen zur Abrechnung von Betriebskosten dar und sei somit unwirksam. Das gilt zumindest dann, wenn aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Pauschale um einen Teil der Kaltmiete handelt. Diese kann der Vermieter im Mietvertrag aufschlüsseln wie er möchte – dies sei laut BGH „aus der Sicht des Mieters allerdings regelmäßig belanglos“. Denn: In den meisten deutschen Großstädten, so auch in Berlin, ist die Kaltmiete bei Neuvermietung durch die Mietpreisbremse ohnehin gedeckelt. Die somit gerade noch erlaubte Miethöhe darf der Vermieter durch eine zusätzliche Vereinbarung über eine Verwaltungskostenpauschale jedenfalls nicht überschreiten.